DESIGN­SCHUTZ UND RECHTLICHE HINWEISE

Die nachfolgend dargestellte Gestaltung und Formsprache der von Anika Falke, falke.design entwickelte Tiny House „Wanderfalke“ ist rechtlich geschützt. Dieses Design ist als eingetragenes Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geschützt, unterliegt dem deutschen Designgesetz und wurde zusätzlich durch einen Anwalt auf Neuheit und Eigenart geprüft.

Jede Nutzung oder Nachahmung ohne schriftliche Genehmigung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und stellt eine Designrechtsverletzung dar.

Was bedeutet Designschutz?

Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck, den das Design hervorruft, maßgeblich. Der Gesamteindruck des Designs muss sich von dem Gesamteindruck anderer Gestaltungen, die vor dem Anmeldetag des Designs veröffentlicht worden sind, unterscheiden. Berücksichtigt wird auch, ob in dem jeweiligen Sektor bereits eine Vielzahl an ähnlichen Designs existiert. Quelle: DPMA | Fragen rund um das Design


Ein eingetragenes Design schützt die
Erscheinungsform eines Erzeugnisses.

Dazu zählen insbesondere:

  • die äußere Form

  • Proportionen und Linienführung

  • Flächenaufteilung

  • gestalterische Merkmale, wie der Balkon, die Treppennische, die Neigungswinkel usw.

  • der Gesamteindruck des Produkts

Der Designschutz gewährt der Inhaberin ein zeitlich begrenztes Monopol auf die äußere Gestaltung des Erzeugnisses. Der Schutz entsteht durch Eintragung in das vom DPMA geführte Register. Ein Design schützt keine technischen Funktionen, sondern ausschließlich die ästhetische und gestalterische Ausprägung eines Produkts.

Für Architektur, Produktdesign und gestalterische Konzepte ist das Designrecht das einschlägige und rechtlich richtige Schutzinstrument.

Tiny House Wanderfalke Designpatent Patentrecht Anika Falke

Rechtliche prüfung durch Patentanwalt

Das eingetragene Design wurde zusätzlich im privaten Auftrag durch einen Patentanwalt auf die vorgegebenen Schutz-Voraussetzungen überprüft. Diese Prüfung dient der rechtlichen Absicherung und ergänzt die formelle Eintragung beim DPMA. Es ergab im Jahr 2020 keine entgegenstehenden älteren Schutzrechte und keine Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit der Gestaltung, Planung und Eintragung.

Prüfstelle: Andrejewski · Honke | Patent- und Rechtsanwälte GbR, Essen 

DESIGN NR. 402020203774-0001

Unzulässige Nutzung

Ohne ausdrückliche Zustimmung der Designinhaberin ist es insbesondere untersagt:

  • Häuser mit der geschützten Formsprache herzustellen oder herstellen zu lassen.

  • Ähnliche Häuser zu verkaufen oder gewerblich anzubieten.

  • Entwurfszeichnungen, Visualisierungen oder Abbildungen zu veröffentlichen.

  • Einzelne Gestaltungsmerkmale oder die Formsprache ganz oder teilweise zu übernehmen.

  • Nur geringfügig abgewandelte oder abgeleitete Gestaltungen zu verwenden, sofern diese im Gesamteindruck dem geschützten Design entsprechen.

Maßgeblich ist stets der Gesamteindruck, den das Design beim informierten Betrachter hervorruft.

Umfang des Schutzes​

Das eingetragene Design verleiht der Inhaberin das ausschließliche Recht, das geschützte Design zu nutzen. Dies umfasst insbesondere das Recht:

  • das Design selbst zu benutzen

  • das Erzeugnis herzustellen oder herstellen zu lassen

  • das Design zu vertreiben oder zu verkaufen

  • Abbildungen, Visualisierungen oder Darstellungen zu veröffentlichen

  • Lizenzen an Dritte zu vergeben

Dritten ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung Designs zu verwenden,
die identisch sind oder im Gesamteindruck eine Übereinstimmung mit dem geschützten Design aufweisen.

SCHUTZ-KRITERIEN

(§ 2 DesignGesetz)

Ein eingetragenes Design wird geschützt wenn es: 

1). NEU IST:
Vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.

2). EIGENART AUFWEIST:
Der Gesamteindruck des Designs muss sich in den wesentlichen Zügen von vorbekannten Gestaltungen unterscheiden. Je größer die Gestaltungsfreiheit im jeweiligen Marktsegment ist, desto deutlicher muss sich das Design abheben.

Rechtsfolgen bei Designverletzung

Die unbefugte Benutzung eines eingetragenen Designs stellt eine Designrechtsverletzung dar. Der Designinhaberin stehen in diesem Fall insbesondere folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassung der weiteren Nutzung

  • Beseitigung und Vernichtung rechtsverletzender Erzeugnisse

  • Auskunft über Umfang und Herkunft der Nutzung

  • Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Vorschriften

Die Durchsetzung dieser Ansprüche erfolgt konsequent.

Lizenzierung

Die Nutzung des Designs ist ausschließlich im Rahmen einer schriftlichen Lizenzvereinbarung zulässig. Interessenten, die an einer rechtmäßigen Nutzung interessiert sind, können eine entsprechende Anfrage stellen.

Aktuell werden für dieses Design keine weiteren Lizenzen vergeben. Stand: 01.01.2026.

TINY HOUSE WANDERFALKE

Die dargestellte Formsprache ist rechtlich geschützt; jede unbefugte Nutzung oder Nachahmung kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

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