PATENTRECHT
Das eingetragene Design gibt mir das ausschließliche Recht, das eingetragene Design zu benutzen oder Lizenzen zu vergeben.
Anderen ist es untersagt, die Formsprache des Hauses ohne meine Genehmigung zu verwenden. Ohne mein Einverständnis dürfen keine Häuser hergestellt und/ oder verkauft und abgebildet werden, bei denen diese Formsprache verwendet wird.
Die Lizenzgeberin ist Inhaberin eines eingetragenen Designs gemäß § 2 Designgesetz und räumt dem Lizenznehmer das Recht und die Befugnis ein, das Erzeugnis zu den nachfolgenden Bedingungen für seine gewerblichen Zwecke zu benutzen.
Mein eingetragenes Designs schützt die Erscheinungsform des handwerklich hergestellten Erzeugnisses. Durch das eingetragene Design wird ein Monopol auf die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung meines Produkts, gewährt. Der Schutz entsteht durch Eintragung des Designs in das vom DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) geführte Register.
Das Design muss gemäß § 2 Designgesetz zwei Kriterien erfüllen: Es muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein, und es muss Eigenart aufweisen. Vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design vermarktet, ausgestellt oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Sein Gesamteindruck muss sich in den wesentlichen Zügen von anderen Häusern unterscheiden.
Die Designstelle prüft die Anmeldung im Wesentlichen auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen. Sie stellt fest, ob die angemeldete Gestaltung designfähig im Sinne des Designgesetzes ist. Im privaten Auftrag wird das eingetragene Design von einem Patentanwalt geprüft. Nur so kann festgestellt werden, ob das angemeldete Design tatsächlich die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Eigenart erfüllt.
Prüfstelle: Andrejewski • Honke, Patent- und Rechtsanwälte GbR
Wenn jemand das eingetragene Design unerlaubt benutzt, darf ich von ihm die Unterlassung und auch die Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse verlangen. Zudem steht mir mit einem eingetragenen und geprüften Design, gemäß § 2 Designgesetz Schadenersatz zu.
Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck, den das Design hervorruft, maßgeblich. Der Gesamteindruck des Designs muss sich von dem Gesamteindruck anderer Gestaltungen, die vor dem Anmeldetag des Designs veröffentlicht worden sind, unterscheiden. […] Je größer die Gestaltungsfreiheit ist, desto mehr muss sich das Design von vorbekannten Designs unterscheiden. Berücksichtigt wird auch, ob in dem jeweiligen Sektor bereits eine Vielzahl an ähnlichen Designs existiert. Quelle: DPMA | Fragen rund um das Design
Hey, schön dich kennenzulernen. In einem unverbindlichen Gespräch lernen wir uns kennen und schauen gemeinsam, in welchen Bereichen du dir Unterstützung wünschst. Ich freue mich dich kennenzulernen.
ANIKA FALKE
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